Um ihre Eigentumswohnung nach dem Auszug besser vermieten zu können, ließ ein Ehepaar die Heizungsanlage noch während der Eigennutzung erneuern. Der Bundesfinanzhof nimmt typisierend an, dass Kosten dem Zweck (Eigennutzung oder Vermietung) zuzurechnen sind, in dessen Zeitraum sie anfallen. Daher hatte man extra beim Finanzamt angefragt, das aber eine verbindliche Zusage für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht für notwendig erachtete. Doch später wollte das Finanzamt nichts mehr von der Abzugsfähigkeit wissen und berief sich auf die typisierende Betrachtung des Bundesfinanzhofs. Vom Finanzgericht erhielt das Ehepaar aber Unterstützung: Die typisierende Betrachtungsweise wird dann durchbrochen, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang gegeben ist.