Die Kosten für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Einfamilienhausgrundstücks sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat allerdings eine ganze Reihe an Voraussetzungen an die Abziehbarkeit geknüpft:
Den Eigentümer trifft keine Schuld an der Belastung und die Belastung war für ihn beim Kauf nicht erkennbar.
Es bestehen keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte.
Der Eigentümer ist bodenschutzrechtlich zur Sanierung verpflichtet oder es geht eine Gesundheitsgefährdung vom Grundstück aus, die durch ein amtliches technisches Gutachten vor der Sanierung nachgewiesen wird.
Die Größe des Grundstücks liegt im Rahmen des Üblichen.