Beim Kauf oder grundlegenden Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug fest. Danach ist vorab zu entscheiden, ob es sich bei der jeweiligen Maßnahme um Erhaltungsaufwand, anschaffungsnahen Aufwand oder insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt. Den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zu einem vergleichbaren Urteil hat der Bundesfinanzhof dabei nach Strich und Faden auseinandergenommen.
Bei Erhaltungsaufwand richtet sich der Vorsteuerabzug danach, für welchen Gebäudeteil die jeweilige Aufwendung getätigt wurde. Da Erhaltungsaufwand nur an einem Gebäude erfolgen kann, das bereits in Nutzung ist, und damit einzelnen Nutzungsarten zugeordnet ist, kommt der Vorsteuerabzug nur für Aufwendungen in Frage, die den steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil betreffen.
Handelt sich dagegen um Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Aufwand, so betreffen die Aufwendungen das Gebäude insgesamt und sind nicht, wie die Finanzverwaltung meint, ebenfalls einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen. Stattdessen müssen die Kosten sachgerecht aufgeteilt werden, zum Beispiel nach einem Flächenschlüssel, und danach kann ein anteiliger Vorsteuerabzug erfolgen.