Skip to main content Skip to search

Aktuelle-Artikel

Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252


Verfassungsmäßigkeit des Halbeinkünfteprinzips

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens auch Werbungskosten nur hälftig berücksichtigt werden.

Fallen Einkünfte unter das Halbeinkünfteprinzip, werden Werbungskosten und Einnahmen nur in halber Höhe berücksichtigt. Zwar verstößt dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gegen den Grundsatz des objektiven Nettoprinzips, allerdings gehen die Richter von einer sachlichen Rechtfertigung aus. Weil der Gesetzgeber lediglich die Hälfte der steuerbaren Einnahmen steuerlich erfasse, kann und muss er auch auf der Ausgabenseite nur die Hälfte der anfallenden Aufwendungen berücksichtigen. Andernfalls wäre das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit verletzt, wenn bei nur teilweiser Erfassung der Einnahmen die vollen Aufwendungen berücksichtigt werden.