Wenn ein Vermieter entstandene Schäden am Mietobjekt beseitigen lässt, kann er die anfallenden Kosten sofort vollständig absetzen. Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Köln sind dies Erhaltungsaufwendungen und keine nachträglichen Herstellungskosten, da es an einer wesentlichen Verbesserung des Objekts fehlt. Dies gilt selbst dann noch, wenn im Zuge der Reparaturarbeiten geringfügige Umbauarbeiten vorgenommen werden. Der Abbruch einer Zwischenwand, der Einbau einer größeren Fensteranlage sowie die Herausnahme einer Türe waren nach Ansicht des Gerichts lediglich ein geringfügiger Umbau, zumal die Arbeiten lediglich das Untergeschoss betrafen. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt.