Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Grunderwerbsteuerbescheid nicht schon dann aufgehoben werden kann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet wird oder der Erwerber den Kaufvertrag anficht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Erlöschen oder zur materiell-rechtlichen Umgestaltung der bestehenden gegenseitigen nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträge. Bei der Anfechtung wiederum ist es notwendig, dass der Vertrag auch tatsächlich rückgängig gemacht wird, wenn die vereinbarten Leistungen bereits erbracht waren. Dazu zählen die Rückübertragung des Besitzes, Nutzungen, Lasten und die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung.