Verluste aus der Vermietung von Wohnungen können Sie nur dann steuermindernd geltend machen, wenn Sie auf Dauer gesehen einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen wollen (Einkunftserzielungsabsicht). Diese Einkunftserzielungsabsicht liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Miete unter der Marktmiete liegt. Beträgt die vereinbarte jedoch weniger als die Hälfte der Marktmiete, werden Ihre Werbungskosten gekürzt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn Sie eine Wohnung an nahe Angehörige vermietet haben. Ebenso kommen sie auch zur Anwendung, wenn Sie neben dem Mietvertrag ein Wohnrecht zugunsten der Mieter im Grundbuch eingetragen lassen.