Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen bestätigt und Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abgelehnt. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind ausschließlich Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Dienstleistungen, die zwar in Ihrem Haushalt ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
Dies gilt ebenso für handwerkliche Tätigkeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Der Ausschluss der Handwerkerleistung als haushaltsnaher Dienstleistung ergibt sich zudem dadurch, dass das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt hat. Diese Erweiterung wäre nicht notwendig gewesen, wenn Handwerkerleistungen bereits vom Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung umfasst gewesen wären.