Nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenübersteht, führt zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts. Für die Abgrenzung ist im Einzelfall der wirtschaftliche Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung maßgebend. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben.
Zwischen einem Reugeld und dem vertraglichen Rücktrittsrecht des Käufers besteht zweifelsfrei ein wirtschaftlicher Zusammenhang, die Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugeldes sind aber keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Nach seinem wirtschaftlichen Gehalt soll das Reugeld in der Regel einen Mindererlös in der Vermögenssphäre ersetzen, den der Verkäufer im Falle des Rücktritts bei einer erneuten Veräußerung möglicherweise erleidet. Es ist lediglich eine Folgevereinbarung des - dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnenden - Kaufvertrages und damit nicht steuerbar.