Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die Sie als Steuerpflichtiger an Ihrer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigener Nutzung durchführen, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Gegensatz dazu können Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung weit übersteigt, Werbungskosten sein. Gleiches gilt für Ausgaben, die Sie aufwenden, um einen mutwillig verursachten Schaden zu beheben.
Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ebenso führen Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, grundsätzlich zu abzugsfähigen Werbungskosten.