Es gibt immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, was Gebäudeteil oder Inventar ist. Das Finanzgericht Hamburg ist wie auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein der Ansicht, dass Herd und Spüle zumindest in Norddeutschland als Bestandteil zum Gebäude zählen. Entsprechendes muss für eine speziell angepasste Arbeitsplatte und ähnlich eingepasste Verblendungen gelten. Der Gesamtkaufpreis für Grundstück und mitverkaufte bewegliche Einrichtungsgegenstände ist nötigenfalls im Schätzungswege aufzuteilen, dabei ist für die Bewertung gebrauchter Möbel eine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen.