Der Rekordsommer war vielen Immobilienbesitzern Anlass, eine Nachrüstung am Eigenheim vorzunehmen. Das Finanzgericht Nürnberg hat dazu im vergangenen Jahr entschieden: Der Einbau einer Klimaanlage in ein bestehendes Gebäude stellt eine Erweiterung um einen neuen Gegenstand dar und führt damit zu nachträglichen Herstellungskosten. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Maßnahme bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt werden und eine "Erweiterung der Nutzmöglichkeit des Gebäudes" erreicht wird. Die Tatsache, dass eine Klimaanlage an die Stromversorgung und damit an die Elektroinstallation angeschlossen wird, führt nicht zu einem Einbau in diese, sondern lediglich zu einem Anschluss an diese. Die Klimaanlage dient nicht der Stromversorgung, sondern ist vielmehr Verbraucher.