Es kommt häufiger vor, dass ein Grundstückskaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird, zum Beispiel, weil noch eine behördliche Genehmigung einzuholen ist. Damit kein weiterer Beurkundungstermin stattfinden muss, wird in dem Kaufvertrag bereits die Auflassung des Grundstücks erklärt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Auflassung nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn sie auf einem Kaufvertrag beruht, dessen Wirksamkeit vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Die Entscheidung entspricht den Bedürfnissen der Vertragspraxis, da eine Auflassung nach dem Gesetz nicht mit einer Bedingung versehen werden kann. Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn der Kaufvertrag wirksam geworden ist.