Grundsätzlich ist bei Erhaltungsarbeiten an einem Mietwohngebäude zur Bestimmung des für die Investitionszulage maßgeblichen Beendigungszeitpunktes jede Maßnahme getrennt zu betrachten. Das Finanzgericht Brandenburg hat jedoch entschieden, dass ein Bündel von Erhaltungsmaßnahmen in Hinsicht auf die Investitionszulage auch als einheitlicher Vorgang bewertet werden kann.
Ein einheitlicher Vorgang liegt vor, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Maßnahmen besteht und die Einzelmaßnahmen Gegenstand eines von vornherein gefassten Gesamtplans sind. Den engen zeitlichen Zusammenhang nimmt das Gericht an, wenn die Maßnahmen ohne wesentliche Unterbrechung in einem bestimmten Zeitraum ausgeführt werden. Und ein räumlicher Zusammenhang besteht, wenn die Arbeiten an einem Gebäude vorgenommen werden.
Für die Bewertung als einheitliche Baumaßnahme ist kein sachlicher, bautechnischer Zusammenhang der Einzelmaßnahmen erforderlich. Als Abschlusszeitpunktes der Erhaltungsarbeiten gilt entsprechend das Ende des Bauvorhabens.