Der Bundesfinanzhof musste sich mit dem Werbungskostenabzug für Zinsen bei einem nur teilweise vermieteten Gebäude befassen. Seine Entscheidung: Darlehenszinsen werden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wenn Sie die - gesondert ausgewiesenen - Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln beglichen haben. Haben Sie ein Darlehen aufgenommen, das höher als die Anschaffungskosten ist, sind die Zinsen als Werbungskosten nur dann abziehbar, wenn Sie die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils tatsächlich und in einer gesonderten Zahlung aus den Darlehensmitteln bestritten haben.