Aufwendungen für die Nutzungsänderung eines Gebäudes sind auch dann Herstellungskosten, wenn weder eine Erweiterung noch eine wesentliche Verbesserung vorliegt. Selbst Kleinbeträge gelten in diesem Fall als Herstellungskosten. Entscheidend ist, dass die funktionale und optische Gestaltung auf die neue Nutzungsart ausgelegt ist. Auch Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen sind dann also Herstellungskosten.
Die Rechtsprechung orientiert sich ausschließlich an den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die Aktivierung von Herstellungskosten. Auch wenn dort die Änderung der Funktions- und Zweckbestimmung nicht extra erwähnt wird, so ist nach herrschender Auffassung in diesen Fällen die Aktivierung bereits unter dem Gesichtspunkt der Substanzmehrung oder wesentlichen Verbesserung geboten. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Frage noch nicht endgültig entschieden. Vorläufig ist es daher am besten, wenn Sie dafür sorgen, dass zwischen der Nutzungsänderung und den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zumindest einige Monate liegen.