Besteht ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen, so richtet sich die steuerliche Anerkennung danach, ob das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält. Bei einem Fremdvergleich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Wird dabei festgestellt, dass eine Abrechnung der Nebenkosten unterblieben ist, schließt das die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses regelmäßig aus. Ein Ausschluss ist auch dann anzunehmen, wenn die Nebenkostenvorauszahlungen in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlichen abrechnungsfähigen Kosten stehen.
Entscheidend im Einzelfall ist letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände. Im Einzelfall können unter Würdigung der Gesamtumstände Unklarheiten bei der Nebenkostenabrechnung derart ins Gewicht fallen, dass eine steuerliche Anerkennung zu versagen ist.