Skip to main content Skip to search

Aktuelle-Artikel

Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252


Längere Spekulationsfrist ist wohl verfassungswidrig

Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof ist davon überzeugt, dass die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ohne eine Übergangsregelung verfassungswidrig ist. Er hat deswegen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Betroffen hiervon sind alle Eigentümer, die nach dem 31. Dezember 1998 Immobilien veräußerten und bei denen die alte Zweijahresfrist bereits abgelaufen war.

Geklagt hatte ein Immobilienbesitzer, der ein Einfamilienhaus im Jahr 1990 erworben und im April 1999 verkauft hat. Dazu der Bundesfinanzhof: "Die alte Rechtslage galt bei der Anschaffung des Grundstücks seit 65 Jahren, bei der Gesetzesänderung seit 74 Jahren unverändert. Ist eine gesetzliche Regelung seit Jahrzehnten maßgebend, ist das Vertrauen darauf, dass diese Regelung jedenfalls nicht ohne Übergangsfrist fortfallen wird, besonders fest."

Wenn Sie nach dem 31. Dezember 1998 Immobilien außerhalb der Zweijahresfrist, aber vor Ablauf von zehn Jahren mit Gewinn veräußert haben, ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid zu empfehlen. Außerdem kann Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Das Geld sollten Sie aber nur dann zurückfordern, wenn Sie es wirklich benötigen. Denn sollte die Regelung wider Erwarten doch als verfassungsmäßig angesehen werden, würden neben der Steuerzahlung auch noch Zinsen anfallen.