Der Anspruch auf die Kinderzulage setzt voraus, dass Sie im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums auch einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Dabei ist die Kinderzulage bereits dann in voller Höhe zu gewähren, wenn Sie für mindestens einen Monat des Kalenderjahres im Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie im ersten Jahr der Förderung nur für wenige Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung einen Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld hatten.
Das ist so, weil für die Kinderzulage die Verhältnisse zu Beginn der Eigennutzung der geförderten Wohnung maßgeblich sind. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage gegeben sein. Da der Förderzeitraum aber das gesamte Jahr der Herstellung oder Anschaffung umfasst, genügt es, dass Sie zu irgendeinem Zeitpunkt des betreffenden Jahres - auch vor Beginn der Selbstnutzung - einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten haben.