Normalerweise sind die Entwürfe für Jahressteuergesetze nicht nur echte Wälzer, sondern enthalten auch viele durchaus relevante Änderungen im Steuerrecht. Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026, den das Bundesfinanzministerium im Mai veröffentlicht hat, ist da etwas aus der Art geschlagen. Der Umfang ist mit 151 Seiten zwar immer noch beachtlich, doch inhaltlich hat das Gesetz bis jetzt kaum wesentliche Änderungen zu bieten.
Der Großteil des Inhalts betrifft notwendige Anpassungen an EU-Recht und Urteile des Europäischen Gerichtshofes sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Daneben werden vor allem Detailregelungen angepasst und weitere gesetzliche Regelungen für das Digitalzeitalter geschaffen. Ob das Gesetz im Lauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch wesentliche Ergänzungen erfährt, muss sich noch zeigen. Möglich wäre, dass die von der Regierungskoalition geplante große Einkommensteuerreform, die sich immer noch in der Ideenfindungsphase befindet, ebenfalls Teil des Gesetzes wird. Vorerst enthält der Entwurf aber nur folgende wesentliche Punkte:
Kaufpreisaufteilung: Die bereits geltenden Regelungen für die Kaufpreisaufteilung von bebauten Grundstücken in einen Kaufpreisanteil für Grund und Boden und einen Anteil für das Gebäude werden gesetzlich verankert. Danach gilt: Wenn im Kaufvertrag keine realistische Kaufpreisaufteilung vorgenommen wurde, greift wie bisher das Verhältnis der Wertanteile für Grund und Boden sowie für das Gebäude. Die Arbeitshilfe dazu, die das Bundesfinanzministerium schon seit einigen Jahren bereitstellt, wird als offizielles Werkzeug für die Kaufpreisaufteilung festgelegt. Der Steuerzahler kann allerdings mit einem Sachverständigengutachten einen abweichenden Wert nachweisen.

Erste Tätigkeitsstätte: Eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte soll im Inland künftig bereits nach 24 Monaten vorliegen. Für das Ausland bleibt es beim bisherigen Zeitraum von 48 Monaten. Die Änderung ist wohl eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, demzufolge bei Leiharbeitnehmern, die aufgrund der dort geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen nur befristet beim selben Entleiher eingesetzt werden können, effektiv keine erste Tätigkeitsstätte mehr entstehen konnte.
Umsatzsteuerorganschaft: Durch das Jahressteuergesetz 2026 wird die umsatzsteuerliche Organschaft vollständig neu geregelt. Die bisherigen Regelungen werden dabei im Wesentlichen beibehalten. Allerdings setzt eine umsatzsteuerliche Organschaft künftig eine ausdrückliche Erklärung durch die Organunternehmen voraus, während die bisherige Regelung automatisch greift, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Anders als bisher gibt es künftig also ein Wahlrecht. Darüber hinaus stellt die Neuregelung aufgrund entsprechender Urteile des Europäischen Gerichtshofes klar, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Die Neuregelung gilt erstmals ab dem 1. Januar 2029. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Eine Erklärung zur Umsatzsteuerorganschaft soll erstmals ab dem 1. Juli 2028 möglich sein.
Kinderfreibeträge für Kinder in der EU: Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes werden die Kinderfreibeträge und der Ausbildungsfreibetrag für alle Kinder ungekürzt gewährt, die ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. Eine Anpassung der Freibeträge an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnsitzstaates ist damit nur noch für Kinder mit Wohnsitz außerhalb der EU/EWR-Staaten vorgesehen. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.
KI-Nutzung durch Steuerbehörden: Die Zulässigkeit der KI-Nutzung durch Steuerbehörden wird gesetzlich geregelt, insbesondere um automatisiert Unregelmäßigkeiten in Steuererklärungen und anderen Daten der Steuerzahler aufspüren zu können. Das Ministerium begründet dies mit der Verpflichtung, die Steuern gleichmäßig zu erheben. Auch andere Regelungen werden "fit für das Digitalzeitalter" gemacht. Beispielsweise wird ein Paragraph eingefügt, der die elektronische Pfändung von Bankguthaben durch die Finanzbehörden regelt.
Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Der Zinssatz, mit dem Steuernachzahlungen und -erstattungen verzinst werden, wird nach der gesetzlichen Neuregelung alle paar Jahre an die Entwicklungen am Kapitalmarkt angepasst. Die erste solche Anpassung ist für 2027 vorgesehen. Ab dann beträgt der monatliche Zinssatz 0,3 % statt bisher 0,15 % oder 3,6 % im Jahr statt bisher 1,8 %.