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Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr

Die Finanzämter nehmen künftig keinen Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag mehr in neue Steuerbescheide auf.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags auch nach dem Jahr 2019 bestätigt hat, entfällt künftig beim Erlass von Steuerbescheiden der Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Soli. Das hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben und die Liste der Punkte aktualisiert, hinsichtlich der die Einkommensteuer auch weiterhin vorläufig festgesetzt wird. Wer weiterhin davon überzeugt ist, dass der Soli nicht rechtmäßig ist, muss daher nun Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen und diesen begründen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruchs sind aufgrund des Verfassungsgerichtsurteils jedoch praktisch gleich null.