Für die Frage, wann bei Grundstücksaktivitäten die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit überschritten wird, gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Die Abgrenzung ist fließend und daher immer wieder Thema von Verfahren vor den Finanzgerichten. Vom Bundesfinanzhof wurde daher die Drei-Objekt-Grenze festgelegt, nach der ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Anschaffung oder Bebauung mehr als drei Objekte verkauft werden.
Nun hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass auch ein langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutztes Grundstück Teil eines gewerblichen Grundstückshandels werden kann, wenn der Eigentümer im Hinblick auf einen Verkauf Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass dadurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.