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Badezimmerumbau führt nicht zu anteiligen Arbeitszimmerkosten

Renovierungsaufwendungen für Räume, die mehr als in nur untergeordnetem Umfang zu Wohnzwecken genutzt werden, können nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zugeordnet werden.

Ob Renovierungskosten für Gemeinflächen einer Wohnung auch anteilig die Kosten für ein Arbeitszimmer erhöhen, hat das Finanzgericht Münster noch im Sinn der Steuerzahler entschieden. Der Bundesfinanzhof hat nun aber anders geurteilt: Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers zu berücksichtigen.