Wird ein Haus oder eine Wohnung nach weniger als zehn Jahren wieder verkauft, ist der Wertzuwachs als Spekulationsgewinn steuerpflichtig. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof hatte zu dieser Regelung bereits entschieden, dass die Selbstnutzung nur im mittleren Jahr dieses Drei-Jahres-Zeitraums das gesamte Kalenderjahr umfassen muss. Ansonsten genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat deshalb nun klargestellt, dass auch eine kurzfristige Vermietung der Immobilie für einige Monate unmittelbar vor dem Verkauf keine Steuerpflicht auslöst, solange zu Beginn des Jahres noch eine Selbstnutzung vorlag.