Beim Erwerb eines Grundstücks gehört eine Entschädigungszahlung, die der Käufer an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Mit dieser Entscheidung gab der Bundesfinanzhof dem Betreiber einer Windkraftanlage Recht, der für einen vergleichsweise geringen Betrag den Boden für die Windkraftanlage erworben hatte, aber gleichzeitig eine hohe Entschädigung für die Anbindung der Windkraftanlage über andere Grundstücke des Verkäufers zahlte. Die Entschädigungszahlung hielt der Bundesfinanzhof nicht für einen Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks und damit nicht für grunderwerbsteuerpflichtig.