Die Kosten für die Renovierung einer vermieteten Wohnung sind normalerweise als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Ist die Wohnung aber als Home-Office an den Arbeitgeber vermietet, schaut das Finanzamt oft genauer hin. Einem Vertriebsleiter strich das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Renovierung des Bades gleich aus mehreren Gründen. In der darauf folgenden Klage erkannte das Finanzgericht Köln dann zwar die Vermietung an, ließ aber nur ein Drittel der Renovierungskosten zum Abzug zu. Es strich die Ausgaben, die es nicht als vom vorrangigen Interesse des Arbeitgebers abgedeckt ansah. Eine Toilette samt Waschbecken für das Home-Office hielt das Gericht für notwendig und angemessen, aber ein komplettes behindertengerechtes Badezimmer mit Dusche und Badewanne sei für die Arbeit nicht erforderlich. Die Ausgaben für diesen Teil hat das Gericht daher nicht anerkannt.