Zur Abmilderung des Progressionseffekts dürfen die Kosten für größere Erhaltungsaufwendungen an Wohngebäuden auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter Eigentümer oder nur Nießbraucher der Immobilie ist. Bei einem Nießbrauch können aber Teile des Werbungskostenabzugs verloren gehen. Das Finanzgericht Münster hat nämlich entschieden, dass der verbleibende Teil der Aufwendungen nicht vom Eigentümer steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet wird. Das Gericht sieht hier keine planwidrige Regelungslücke, denn der Gesetzgeber habe durchaus eine Regelung für die Übertragung der Immobilie vorgesehen. Die gilt aber nur bei einem Verkauf, nicht bei einer Aufhebung des Nießbrauchs. Außerdem sei die Option zur Verteilung freiwillig gewählt worden.