Einen gewerblichen Grundstückshandel unterstellt das Finanzamt immer dann, wenn ein Steuerzahler innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft. Dabei kann auch eine vom Ehepartner verkaufte Immobilie in bestimmten Fällen mitzählen. Wenn nämlich ein Ehegatte eine seiner vier Immobilien dem anderen Ehegatten schenkt, der sie kurz darauf verkauft, sieht zumindest das Finanzgericht Düsseldorf ausreichend Grund dafür, auch diesen Verkauf dem ersten Ehegatten zuzurechnen. Das Finanzgericht sieht hier einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und hat festgestellt, dass durch die spätere Gewerblichkeit des Grundstücksverkaufs auch die verschenkte Immobilie bereits von Anfang an zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels gehört hat. Damit sei die Schenkung als gewinnrealisierende Entnahme zu werten.