Bislang mussten Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau ließ das Finanzamt dagegen nicht als Handwerkerleistung gelten. Die Finanzverwaltung fügt sich jetzt aber einem Urteil des Bundesfinanzhofs, der entschieden hatte, dass die Erhebung des mangelfreien Istzustandes ebenso eine Handwerkerleistung ist wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Daher können nun in allen noch offenen Fällen sämtliche Ausgaben für den Schornsteinfeger als Handwerkerleistung geltend gemacht werden.