Fahrten zur vermieteten Immobilie kann der Vermieter normalerweise als Reisekosten geltend machen und damit die Kilometerpauschale pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt aber mal wieder bestätigt, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt: Bei 160 bis 215 Fahrten im Jahr zu den Mietobjekten, um dort Kontrollen und regelmäßige Arbeiten (Streuen, Fegen, Wässern etc.) vorzunehmen, sind die Immobilien für den Vermieter jeweils eine regelmäßige Tätigkeitsstätte, sodass die Fahrten nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Entfernungspauschale kann bei mehreren Fahrten am selben Tag zum selben Objekt nur einmal angesetzt werden.