Skip to main content Skip to search

Aktuelle-Artikel

Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252


Zweitwohnungsteuer gilt nicht für leerstehende Wohnungen

Für eine nur als Kapitalanlage gehaltene Wohnung fällt keine Zweitwohnungsteuer an.

In zwei ähnlichen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass für eine leer stehende Wohnung keine Zweitwohnungsteuer anfällt. Zwar dürfen die Kommunen von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und damit steuerpflichtig ist. Anders sieht es aber aus, wenn die Immobilie über Jahre leer steht und nachweislich nicht genutzt wird, weil sie lediglich als Kapitalanlage gehalten wird. In den beiden Verfahren ließ sich das unter anderem dadurch belegen, dass in den Wohnungen jahrelang weder Strom noch Wasser verbraucht worden waren.