Wenn mit einem Gebäude sowohl umsatzsteuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, sind die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend aufzuteilen. Denn der Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen möglich, die zu steuerpflichtigen Umsätzen führen. Für diese Vorsteueraufteilung schreibt das Gesetz einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel vor. Der Bundesfinanzhof hat jetzt im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass diese Vorrangregelung konform mit EU-Recht ist. Zuvor hatte der EuGH einen anderen Schlüssel als den Umsatzschlüssel für zulässig erachtet, wenn dieser eine präzisere Bestimmung der anteiligen Vorsteuer ermöglicht.