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Sonderausgabenabzug für durch Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Ein Erbe kann nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts die für den Erblasser nachgezahlte Kirchensteuer selbst bei seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend machen.

Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann der Erbe diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Allerdings ist das Urteil noch mit Vorsicht zu genießen, denn zum einen gab es im Streitfall ein paar Besonderheiten, die den Richtern die Entscheidung einfacher machten, und zum anderen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil das Gericht die Revision zugelassen hat.