Skip to main content Skip to search

Aktuelle-Artikel

Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252


Verbot einer gewinnabhängigen Pensionsleistung

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs über Pensionsrückstellungen aus gewinnabhängigen Vergütungen Stellung genommen.

Nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes darf eine Pensionsrückstellung nur dann gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Dazu hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2010 entschieden, dass die Bildung einer Pensionsrückstellung aus gewinnabhängigen Vergütungen wie einer Gewinntantieme auch dann nicht möglich ist, wenn die Vergütung am Bilanzstichtag zwar dem Grunde und der Höhe nach unwiderruflich feststeht, zum Zeitpunkt der Zusage der Versorgungsleistungen jedoch noch ungewiss war.

Mit diesem Urteil hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium auseinandergesetzt und erklärt, wie mit Pensionsrückstellungen aus gewinnabhängigen Vergütungen umzugehen ist. Grundsätzlich darf eine Rückstellung auch weiterhin nicht gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Außerdem sind bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen Änderungen der Pensionsleistungen nicht zu berücksichtigen, die erst nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, also nach dem Bilanzstichtag eintreten.

Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen können dagegen bei der Bewertung einbezogen werden, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde. Unabhängig vom Jahr, in dem der Gewinn entstanden ist, können die zusätzlichen Versorgungsleistungen wegen des Schriftformerfordernisses erstmals an dem Bilanzstichtag bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden, der der schriftlichen Festschreibung folgt.

Aus Vertrauensschutzgründen wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die bis zum Tag der Veröffentlichung des Schreibens feststehenden und entstandenen gewinnabhängigen Pensionsleistungen, die an bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag erwirtschaftete und zugeteilte Gewinne gebunden sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schriftlich zugesagt werden.