Investitionszulagen für Mietwohnungen gibt es zwar seit einigen Jahren nicht mehr, für die Altfälle hat der Bundesfinanzhof jetzt aber wieder eine hilfreiche Entscheidung gefällt. Danach sind die ertragsteuerlichen Grundsätze, nach denen ein Gebäude in so viele Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden kann, wie einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, auch im Investitionszulagenrecht anwendbar. Der Kläger konnte sich damit zumindest für einen Teil der Immobilie die Investitionszulage sichern, nachdem das gesamte Gebäude nicht innerhalb des Begünstigungszeitraums hätte fertiggestellt werden können.