Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Käufer das zunächst unbebaute Grundstück eigentlich in bebautem Zustand erhält, fällt die Grunderwerbsteuer auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand an, also nicht nur auf das Grundstück, sondern auch auf die Baukosten. Damit unterliegen die künftigen Baukosten nicht nur der Umsatzsteuer, sondern ebenfalls der Grunderwerbsteuer.
Gegen diese Doppelbelastung hatte das Finanzgericht Niedersachsen erhebliche Bedenken, die der Bundesfinanzhof aber nicht teilt. Im Revisionsverfahren hat er festgestellt, dass er weder verfassungsrechtliche noch EU-rechtliche Bedenken gegen diese Doppelbelastung hat, und dass diese Rechtsprechung auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs steht. Bauherren müssen also weiter mit der Doppelbelastung auf die Baukosten leben.