Skip to main content Skip to search

Aktuelle-Artikel

Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web318/c3/13/52936313/htdocs/STRATO-apps/wordpress_01/app/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 252


Gescheiterter Immobilienverkauf ist nicht steuerlich abziehbar

Scheitert der Verkauf einer vermieteten Immobilie, sind die damit verbundenen Kosten weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar noch als Verlust bei den privaten Veräußerungsgeschäften.

Nicht immer kommt ein geplanter Immobilienverkauf zu einem erfolgreichen Abschluss. Die Kosten für solch einen gescheiterten Verkauf, also beispielsweise für den Notar oder das Gericht, können allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof lässt diese Kosten für eine vermietete Immobilie nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu, weil die Rückabwicklung nicht als erneute Anschaffung gewertet werden kann. Auch bei den privaten Veräußerungsgeschäften können die Kosten nicht berücksichtigt werden, wenn die Immobilie innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren hätte veräußert werden sollen.