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Säumniszuschläge nach festgestellter Scheinselbständigkeit

Wenn der Betriebsprüfer eine Scheinselbständigkeit feststellt, die auch der Auftraggeber hätte erkennen können, darf die Einzugsstelle neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch rückwirkend Säumniszuschläge erheben.

Stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass ein selbstständiger Auftragnehmer des Betriebs eigentlich scheinselbständig ist und damit als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gilt, darf die Einzugsstelle rückwirkend Säumniszuschläge vom Arbeitgeber erheben. Das gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber erkennen konnte, dass es sich eigentlich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Im Streitfall ging es um den Fahrer einer Spedition, bei dem der Betriebsprüfer aber keine wesentlichen Unterschiede in der Tätigkeit gegenüber den angestellten Fahrern der Spedition erkennen konnte. Dass der Fahrer mehrere Auftraggeber hatte, genügte dem Gericht jedenfalls nicht für die Feststellung der Selbständigkeit.