Die Grundsteuer steht wieder einmal auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Im für die Immobilienbesitzer besten Fall kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu führen, dass die Rechtsgrundlage für die Grundsteuer wegfällt. Falls das Gericht sogar eine rückwirkende Verfassungswidrigkeit feststellt, können Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Rückerstattung der Grundsteuer haben, sofern die Festsetzung der Grundsteuer noch nicht rechtskräftig ist.
Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind jetzt noch nicht absehbar, und in Steuersachen hat sich das Verfassungsgericht in den letzten Jahren eher zurückhaltend gezeigt und dem Gesetzgeber relativ viel Spielraum gewährt. Wer sich aber alle Optionen offen halten will, sollte noch vor dem 31. Dezember 2011 aktiv werden und einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides stellen. Diesen Antrag müssen Sie bei dem Finanzamt (Bewertungsstelle für Grundbesitz und Verkehrssteuern) stellen, das den Einheitswertbescheid erlassen hat. Der Antrag muss beim Finanzamt schriftlich (nicht per eMail) bis zum 31. Dezember 2011 um 24:00 Uhr eingehen.
Neben dem Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11) sollte Ihr Antrag auch die Einheitswert-Nummer oder das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids enthalten. Falls Sie den Bescheid nicht mehr vorliegen haben, finden Sie die Einheitswert-Nummer von vermieteten Objekten auch in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Notfalls geben Sie zumindest die genaue Anschrift der Immobilie und bei Eigentumswohnungen die Lage der Wohnung im Haus an.
Das Finanzamt kann Ihren Antrag natürlich zurückweisen und wird dies voraussichtlich auch tun, falls Ihr Antrag nicht bereits vorsorglich das Einverständnis zur Ruhendstellung des Verfahrens enthält. Gegen diese Zurückweisung müssen Sie dann Einspruch einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen, bis das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht erledigt ist. Das Einspruchsverfahren ruht dann in jedem Fall aufgrund gesetzlicher Vorgaben, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.