Erwerben oder bauen Sie eine Wohnung, die Sie dann Ihrem Kind zu Wohnzwecken überlassen, besteht bei der Festsetzung der Eigenheimzulage kein Anspruch auf die Kinderzulage. Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage ist, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der Anspruchsberechtigten gehört. Wohnt Ihr Kind in der neuen Wohnung, so gehört es nicht mehr zu Ihrem Haushalt. Der Förderzeitraum beginnt nämlich mit der Nutzung der Wohnung, aber mit diesem Zeitpunkt verliert Ihr Kind auch die Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt. Entscheidend ist, dass der Förderzeitraum nicht mit dem Anfang des Erstjahres, sondern erst mit dem Beginn der Nutzung der Wohnung beginnt.