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Einkommensteuer für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit

Weil sie zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden ist, kann die Einkommensteuer des Erblassers für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

Selbst wenn der Erblasser am 31. Dezember eines Jahres verstirbt, entsteht die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Jahres, also nach 24 Uhr an diesem Tag. Die Erbschaftsteuer entsteht dagegen zum Todeszeitpunkt. Daher kann nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen die Einkommensteuer für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Gegen das Urteil ist jetzt die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.