Grundsätzlich ist es so, dass Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen als Vorkosten abziehbar sind, wenn Sie eine eigene Wohnung ausbauen oder erweitern. Begründet wurde diese Regelung damit, dass Finanzierungskosten eines Nutzungsberechtigten für die Anschaffung einer Wohnung erst ab dem Zeitpunkt abziehbar sind, zu dem Maßnahmen eingeleitet worden sind, die zum Eigentumserwerb geführt haben.
Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Regelung jedoch nicht für Finanzierungskosten bei Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen. Daher ist es auch möglich, dass Sie entsprechende Aufwendungen als Vorkosten berücksichtigen können, wenn Sie das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen bekommen. Dann muss die Übertragung des Eigentums an der Wohnung allerdings noch im Jahr der Fertigstellung erfolgen.