Das Bundesverfassungsgericht musste sich mal wieder mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen befassen. Im Fall der Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahren ist die Entscheidung zumindest teilweise im Sinne der Steuerzahler ausgegangen. Zwar sei die Verlängerung zulässig, aber eben nur für Wertsteigerungen nach der Verkündung des Gesetzes im Jahr 1999. Soweit aber in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zum 31. März 1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, verletzt dies den gebotenen Vertrauensschutz.