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Ausbildung mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit

Ein ausbildungswilliges Kind mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit ist nicht kindergeldberechtigt.

Wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung abgebrochen hat, es sich sogleich um eine weitere Berufsausbildung bemüht, aber in der Zeit bis zu deren Beginn eine geregelte Erwerbstätigkeit ausübt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Ihr Kind ist nämlich nicht als ausbildungswillig zu berücksichtigen, da der Wille, demnächst eine Ausbildung aufzunehmen, von dem Willen, erst einmal berufstätig zu sein, überlagert wird.