Bisher hat der Bundesfinanzhof in der Regel Grundstücksverkäufer zu gewerblichen Grundstückshändlern erklärt, die diesen Status nicht wollten. Dass es auch umgekehrt geht, zeigt ein aktuelles Urteil: In dem Fall hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und angegeben, er sei gewerblicher Grundstückshändler. Den Verlust aus Gewerbebetrieb wollte das Finanzamt jedoch nicht anerkennen und hat vom Bundesfinanzhof Recht bekommen. Für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit komme es nicht auf die vom Steuerzahler subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung an, sondern auf die Beurteilung nach objektiven Kriterien. Und nach diesen Kriterien lag eben kein Gewerbebetrieb vor.