Ein Hesse kaufte günstig ein baufälliges Fachwerkhaus und ließ es für viel Geld komplett umbauen. Dabei wurde der Innenraum entkernt, tragende Teile erneuert, neue Wände eingezogen und die komplette Dachkonstruktion ersetzt. Zwar gilt das Haus durch diesen umfangreichen Umbau bautechnisch als Neubau, doch weil das Haus unter Denkmalschutz stand, wollte der Eigentümer einen Großteil der Modernisierungskosten von der Steuer absetzen.
Von der Denkmalschutzbehörde hatte er bescheinigt bekommen, dass rund 80.000 Euro für die Erhaltung des Hauses als Kulturdenkmal notwendig waren, und diese Summe wollte er als Sonderabschreibung steuerlich geltend machen. Doch das Finanzamt wollte nicht mitspielen: Weil es sich bautechnisch um einen Neubau handele, komme die Sonderabschreibung nicht in Frage.
Dem hat nun der Bundesfinanzhof widersprochen: Eine Sonderabschreibung sei auch dann möglich, wenn umfangreiche Sanierungsarbeiten einen Neubau begründen. Entscheidend sei die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, die auch das Finanzamt in steuerlicher Hinsicht bindet. Allenfalls wenn darin ein Hinweis wäre, dass steuerliche Fragen vom Finanzamt zu prüfen seien, gelte etwas anderes. In dieser Hinsicht steht der Sonderabschreibung also nichts im Wege.
Für den Kläger ergibt sich jedoch noch ein zweites Problem, denn im Streitfall hat die Denkmalbehörde dem Kläger nicht bescheinigt, dass die Baumaßnahmen vor Beginn mit ihr abgestimmt wurden. Dies ist jedoch ebenfalls Fördervoraussetzung. Bauherren in einer vergleichbaren Lage sollten also besonderen Wert darauf legen, einen entsprechenden Bescheid von der Baubehörde bzw. dem Denkmalschutzamt zu erhalten, in dem alle Fördervoraussetzungen dokumentiert sind. Denn als Grundlagenbescheid bindet dieser Bescheid dann die Finanzverwaltung, mit der sich in der Folge ein langer Streit erübrigt.