Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen können nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie Mietverhältnissen zu fremden Dritten entsprechen. Weichen sie erheblich von dem ab, was fremde Dritte in gleicher Situation vereinbaren würden, ist eine steuerliche Anerkennung in jedem Fall auszuschließen. Eine erhebliche Abweichung liegt beispielsweise dann vor, wenn alle Nebenkosten nach dem Wohnflächenschlüssel umgelegt und schließlich nicht abgerechnet werden.
Beispiel: Sie sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das über eine Einliegerwohnung verfügt. Diese Einliegerwohnung vermieten Sie an Ihre Eltern. Erfolgt die Vermietung unter den marktüblichen Konditionen, die Sie auch gegenüber einem fremden Dritten verwenden würden, steht einer steuerlichen Anerkennung nichts im Wege. Es würde dann sogar keine Rolle spielen, dass Ihre Eltern ganz in der Nähe ein eigenes Einfamilienhaus bewohnen.