Ein Mann vermietete seiner Ehefrau einige Räume für die Projektkinder der von ihr betriebenen sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft, mit der sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielte. Im Mietvertrag gestattete er die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohnzimmer etc.) und machte anteilige Werbungskosten für die Gemeinschaftsräume geltend, indem er die Kosten nach der Zahl der Projektkinder zur Gesamtzahl der Bewohner aufteilte. Diese anteiligen Aufwendungen wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da gemischt veranlasste, also teilweise privat veranlasste Werbungskosten steuerlich prinzipiell nicht abzugsfähig sind. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf fand der Mann mehr Verständnis, allerdings hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun das letzte Wort haben wird.