Die Gewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt unter anderem voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Das erschwert den Steuerabzug bei einem Umzug. Die Oberfinanzdirektion Münster hat dazu folgende Richtlinien veröffentlicht: Hat ein Steuerpflichtiger seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (Renovierungsarbeiten) noch als im alten Haushalt erbracht. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt in diesen Fällen aber voraus, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen.
Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (= wirtschaftliches Eigentum) entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (zum Beispiel Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuell gefertigtes Übergabeprotokoll als Nachweis dienen. In jedem Fall sollten Sie geeignete Nachweise aufbewahren, wenn Sie in solchen Fällen den Steuerabzug nutzen wollen.