Wenn Sie Eigentümer einer Wohnung sind und diese entweder vermieten oder verkaufen wollen, haben Sie nicht die endgültige Absicht der Einkünfteerzielung. Der Entschluss zur Einkünfteerzielung muss jedoch endgültig gefasst sein. Wenn Sie sich noch nicht entschieden haben, ob Sie Ihre Wohnung langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen wollen, fehlt es an diesem Entschluss, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Wohnung in erster Linie vermieten wollen und sich nur aus einer finanziellen Zwangssituation heraus parallel um den Verkauf bemühen. Ohne Einkünfteerzielungsabsicht sind aber auch die Aufwendungen für die leer stehende Wohnung nicht zu berücksichtigen (Aktenzeichen: 10 K 224/99).